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Änderung § 1 KDVG vom 01.07.2011

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§ 1 KDVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 1 KDVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsatz


(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

(Text alte Fassung)

(2) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer haben statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes zu leisten.

(Text neue Fassung)

(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.