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Synopse aller Änderungen des KDVG am 09.08.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. August 2008 durch Artikel 2 des WehrRÄndG 2008 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KDVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KDVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
KDVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Vorrangige Entscheidung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Beantragt eine Soldatin oder ein Soldat die Anerkennung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ist über diesen Antrag vorrangig zu entscheiden. Das Gleiche gilt für einen ungedienten Wehrpflichtigen, der zum Wehrdienst einberufen oder schriftlich benachrichtigt worden ist, dass er als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden kann, sowie für Reservistinnen und Reservisten, die zu einer Dienstleistung oder Wehrübung einberufen worden sind.

(Text neue Fassung)

1 Beantragt eine Soldatin oder ein Soldat die Anerkennung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ist über diesen Antrag vorrangig zu entscheiden. 2 Das Gleiche gilt für einen ungedienten Wehrpflichtigen, der zum Wehrdienst einberufen oder schriftlich benachrichtigt worden ist, dass er als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden kann, sowie für Reservistinnen und Reservisten, die zu einer befristeten Übung oder Wehrübung einberufen worden sind.

§ 11 Spannungs- und Verteidigungsfall, Bereitschaftsdienst


(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes)

1. ist § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden,

2. kann die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf zwei Wochen verkürzt werden und

3. ist der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bundesamtes innerhalb einer Woche nach ihrer Bekanntgabe zu erheben.

vorherige Änderung

(2) Absatz 1 ist auf Wehrübungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind (§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes), entsprechend anzuwenden.



(2) Absatz 1 ist auf Wehrübungen und Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind (§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes, § 61 Abs. 3 des Soldatengesetzes), entsprechend anzuwenden.