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Änderung § 69 BörsZulV vom 21.07.2019

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§ 69 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2019 geltenden Fassung
§ 69 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 5 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Zulassung später ausgegebener Aktien


(1) 1 Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, für später öffentlich ausgegebene Aktien derselben Gattung wie der bereits zugelassenen die Zulassung zum regulierten Markt zu beantragen, wenn ihre Zulassung einen Antrag voraussetzt. 2 § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Antrag nach Absatz 1 ist spätestens ein Jahr nach der Ausgabe der zuzulassenden Aktien oder, falls sie zu diesem Zeitpunkt nicht frei handelbar sind, zum Zeitpunkt ihrer freien Handelbarkeit zu stellen. 2 Findet vor der Einführung der Aktien ein Handel von Bezugsrechten im regulierten Markt statt und ist ein Prospekt gemäß dem Wertpapierprospektgesetz zu veröffentlichen, so ist der Antrag auf Zulassung unter Beachtung der in § 14 Abs. 1 des Wertpapierprospektgesetzes für die Prospektveröffentlichung bestimmten Fristen zu stellen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Antrag nach Absatz 1 ist spätestens ein Jahr nach der Ausgabe der zuzulassenden Aktien oder, falls sie zu diesem Zeitpunkt nicht frei handelbar sind, zum Zeitpunkt ihrer freien Handelbarkeit zu stellen. 2 Findet vor der Einführung der Aktien ein Handel von Bezugsrechten im regulierten Markt statt und ist ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 zu veröffentlichen, so ist der Antrag auf Zulassung unter Beachtung der in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/1129 für die Prospektveröffentlichung bestimmten Fristen zu stellen.

(heute geltende Fassung)