(1) Der Träger gibt in der Anzeige nach §
14c Abs. 2 des
Zivildienstgesetzes den Zeitpunkt der Verpflichtung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers, den Beginn und die Dauer des freiwilligen Dienstes sowie die vorgesehene Tätigkeit und den vorgesehenen Einsatzort an. Er fügt der Anzeige eine Ausfertigung der Vereinbarung nach §
11 des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes bei.
(2) Der Träger unterrichtet das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) vom Dienstbeginn des anerkannten Kriegsdienstverweigerers durch unverzügliche Übersendung einer von diesem unterzeichneten Bestätigung. Zugleich übermittelt der Träger dem Bundesamt die Rentenversicherungsnummer sowie die Betriebsnummer für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge.
(3) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer erbringt gegenüber dem Bundesamt den Nachweis im Sinne des §
14c Abs. 3 Satz 1 des
Zivildienstgesetzes durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers über die ordnungsgemäße Ableistung des freiwilligen Dienstes nach dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz. Der Nachweis gilt auch als erbracht, wenn der Träger dem Bundesamt eine entsprechende Bescheinigung übersendet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842