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Synopse aller Änderungen der KDVZuschV am 01.05.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2010 durch Artikel 1 der KDVZuschVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KDVZuschV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KDVZuschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2010 geltenden Fassung
KDVZuschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.03.2010 BGBl. I S. 339

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise
§ 2 Antrag auf Zuschuss
§ 3 Gewährung des Zuschusses
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 4 Übergangsregelung

§ 3 Gewährung des Zuschusses


(1) Der Träger erhält den Zuschuss nach § 14c Abs. 4 Satz 1 des Zivildienstgesetzes für einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der seinen Dienst auf einem nach dem 31. Juli 2002 neu geschaffenen Platz leistet. Der Zuschuss wird nicht gewährt, wenn der Träger für die geltend gemachten Kosten sonstige öffentliche Mittel in Anspruch nimmt oder beantragt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Zuschuss beträgt insgesamt höchstens 421,50 Euro pro Monat. Der auf die pädagogische Begleitung entfallende Teil des Zuschusses wird entsprechend der Höhe der nach dem Kinder- und Jugendplan des Bundes für die pädagogische Begleitung zu zahlenden Zuschüsse gewährt.



(2) Für die Höhe des monatlichen Zuschusses gilt Abschnitt III Nummer 3.8 der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes vom 28. August 2009 (GMBl S. 783) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Inkrafttreten




§ 4 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



Hat der anerkannte Kriegsdienstverweigerer seinen Dienst vor dem 1. Mai 2010 angetreten, ist § 3 Absatz 2 in der bis zum 30. April 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.