Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 4 - Bundesarchiv-Kostenverordnung (BArchKostV)

V. v. 29.09.1997 BGBl. I S. 2380; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 36 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 08.10.1997; FNA: 224-8-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 4 Sachliche Gebührenfreiheit, Gebührenbefreiung


§ 4 hat 1 frühere Fassung

(1) Gebühren werden nicht erhoben für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte.

(2) Gebührenbefreiung besteht ferner für Benutzungen zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis

1.
den Nummern 1.1 und 1.2,

2.
der Nummer 3.1, wenn nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit aufgewendet werden muß.

(3) Auf die Gebühr nach Nummer 4.11 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses kann das Bundesarchiv bei einer Auflage bis zu 500 Exemplaren verzichten.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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Frühere Fassungen von § 4 BArchKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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