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Änderung § 3 BArchKostV vom 15.08.2013

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§ 3 BArchKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 3 BArchKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 56 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Text alte Fassung)

§ 3 Pflichten des Kostenschuldners


(Text neue Fassung)

§ 3 Pflichten des Gebührenschuldners


(Textabschnitt unverändert)

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