Anlage I - Kollisionsverhütungsregeln (KVR)

Anlage zu V. v. 13.06.1977 BGBl. I S. 813; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5188
Geltung ab 15.07.1977; FNA: 9511-20 Verkehrsordnung
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Anlage I Anordnung und technische Einzelheiten der Lichter und Signalkörper


Anlage I wird in 7 Vorschriften zitiert

1.
Begriffsbestimmung

Der Ausdruck "Höhe über dem Schiffskörper" bezeichnet die Höhe über dem obersten durchlaufenden Deck. Diese Höhe ist von einem Punkt aus zu messen, der senkrecht unter dem Anbringungsort des Lichtes liegt.

2.
Senkrechte Anordnung und senkrechter Abstand der Lichter

a)
Auf einem Maschinenfahrzeug von 20 und mehr Meter Länge müssen die Topplichter wie folgt angebracht sein:

i)
das vordere oder gegebenenfalls das einzige Topplicht in einer Höhe von mindestens 6 Meter über dem Schiffskörper; ist das Fahrzeug breiter als 6 Meter, in einer der Breite des Fahrzeugs mindestens gleichkommenden Höhe; es braucht jedoch nicht höher als 12 Meter über dem Schiffskörper angebracht zu sein;

ii)
wenn zwei Topplichter geführt werden, muß das hintere mindestens 4,5 Meter höher als das vordere sein.

b)
Der senkrechte Abstand der Topplichter eines Maschinenfahrzeugs muß so groß sein, daß das hintere Topplicht in allen normalen Trimmlagen in 1.000 Meter Abstand vom Vorsteven und von der Wasseroberfläche aus über dem vorderen Topplicht und getrennt von ihm gesehen wird.

c)
Das Topplicht eines Maschinenfahrzeugs von mindestens 12 Meter, jedoch weniger als 20 Meter Länge muß in einer Höhe von mindestens 2,5 Meter über dem Schandeckel angebracht sein.

d)
Ein Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf das oberste Licht in einer Höhe von weniger als 2,5 Meter über dem Schandeckel führen. Werden jedoch ein Topplicht zusätzlich zu den Seitenlichtern und dem Hecklicht oder das Rundumlicht nach Regel 23 Buchstabe c Ziffer i zusätzlich zu den Seitenlichtern geführt, so müssen das Topplicht oder das Rundumlicht mindestens 1 Meter höher als die Seitenlichter geführt werden.

e)
Eines der zwei oder drei für ein Maschinenfahrzeug beim Schleppen oder Schieben eines anderen Fahrzeugs vorgeschriebenen Topplichter muß an derselben Stelle wie das vordere oder das hintere Topplicht angebracht sein; jedoch muß, wenn sie am hinteren Mast geführt werden, das niedrigste hintere Topplicht mindestens 4,5 Meter höher als das vordere Topplicht angebracht sein.

f)
i) Das Topplicht oder die Topplichter nach Regel 23 Buchstabe a müssen höher angebracht sein als alle anderen Lichter und Sichthindernisse und klar von ihnen sein, sofern nicht unter Ziffer ii etwas anderes bestimmt ist.

ii)
Wenn es undurchführbar ist, die in Regel 27 Buchstabe b Ziffer i oder Regel 28 vorgeschriebenen Rundumlichter niedriger als die Topplichter anzubringen, dürfen sie höher als das hintere Topplicht oder die hinteren Topplichter oder senkrecht zwischen dem vorderen Topplicht oder den vorderen Topplichtern und dem hinteren Topplicht oder den hinteren Topplichtern angebracht werden; jedoch muß in letzterem Fall die Vorschrift des Abschnitts 3 Buchstabe c befolgt werden.

g)
Die Seitenlichter eines Maschinenfahrzeugs müssen in einer Höhe über dem Schiffskörper angebracht sein, die drei Viertel der Höhe des vorderen Topplichts nicht überschreitet. Sie dürfen nicht so niedrig angebracht sein, daß sie durch Deckslichter beeinträchtigt werden.

h)
Werden auf einem Maschinenfahrzeug von weniger als 20 Meter Länge die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne geführt, so muß diese mindestens 1 Meter unter dem Topplicht angebracht sein.

i)
Schreiben die Regeln zwei oder drei Lichter senkrecht übereinander vor, so sind folgende Abstände einzuhalten:

i)
Auf einem Fahrzeug von 20 und mehr Meter Länge muß der Abstand zwischen diesen Lichtern mindestens 2 Meter betragen, der Abstand des untersten, mit Ausnahme eines vorgeschriebenen Schlepplichts, mindestens 4 Meter vom Schiffskörper;

ii)
auf einem Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge muß der Abstand zwischen diesen Lichtern mindestens 1 Meter betragen, der Abstand des untersten, mit Ausnahme eines vorgeschriebenen Schlepplichts, mindestens 2 Meter vom Schandeckel;

iii)
werden drei Lichter geführt, so müssen die Abstände gleich sein.

j)
Das untere der beiden Rundumlichter, die für ein fischendes Fahrzeug vorgeschrieben sind, muß in einem Abstand über den Seitenlichtern angebracht sein, der mindestens doppelt so groß ist wie sein Abstand vom oberen Licht.

k)
Werden zwei Ankerlichter geführt, so muß das in Regel 30 Buchstabe a Ziffer i vorgeschriebene vordere mindestens 4,5 Meter höher als das hintere angebracht sein. Auf einem Fahrzeug von 50 m und mehr Meter Länge muß das vordere Ankerlicht mindestens 6 Meter über dem Schiffskörper angebracht sein.

3.
Waagerechte Anordnung und waagerechter Abstand der Lichter

a)
Sind für ein Maschinenfahrzeug zwei Topplichter vorgeschrieben, so muß ihr waagerechter Abstand mindestens der halben Fahrzeuglänge entsprechen; er braucht jedoch nicht mehr als 100 Meter zu betragen. Das vordere Topplicht darf nicht mehr als ein Viertel der Fahrzeuglänge vom Vorsteven entfernt sein.

b)
Auf einem Maschinenfahrzeug von 20 und mehr Meter Länge dürfen die Seitenlichter nicht vor den vorderen Topplichtern angebracht sein. Sie müssen sich an oder nahe der Außenseite des Fahrzeugs befinden.

c)
Wenn die in Regel 27 Buchstabe b Ziffer i oder Regel 28 vorgeschriebenen Lichter senkrecht zwischen dem vorderen Topplicht oder den vorderen Topplichtern und dem hinteren Topplicht oder den hinteren Topplichtern angebracht werden, müssen diese Rundumlichter einen waagerechten Abstand von mindestens 2 Meter quer zur Längsachse des Fahrzeugs haben.

d)
Ist für ein Maschinenfahrzeug nur ein Topplicht vorgeschrieben, so ist dieses Licht vorlicher als mittschiffs anzubringen; ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge braucht dieses Licht jedoch nicht vorlicher als mittschiffs anzubringen, muß es aber möglichst weit vorn führen.

4.
Einzelheiten der Anordnung richtungsweisender Lichter auf Fischereifahrzeugen und Fahrzeugen, die Bagger- und Unterwasserarbeiten ausführen

a)
Das Licht, das auf einem fischenden Fahrzeug nach Regel 26 Buchstabe c Ziffer ii die Richtung des ausgelegten Fanggeräts anzeigt, muß in einem waagerechten Abstand von mindestens 2 Meter und höchstens 6 Meter von dem roten und weißen Rundumlicht angebracht sein. Dieses Licht darf nicht höher als das in Regel 26 Buchstabe c Ziffer i vorgeschriebene weiße Rundumlicht und nicht niedriger als die Seitenlichter angebracht sein.

b)
Auf einem Fahrzeug, das baggert oder Unterwasserarbeiten ausführt, müssen die Lichter und Signalkörper, die nach Regel 27 Buchstabe d Ziffern i und ii die behinderte Seite und/oder die Passierseite anzeigen, im größtmöglichen waagerechten Abstand von den Lichtern oder Signalkörpern nach Regel 27 Buchstabe b Ziffern i und ii angebracht sein, jedoch keinesfalls in einem Abstand von weniger als 2 Meter. In keinem Fall darf das obere dieser Lichter oder Signalkörper höher angebracht sein als das untere der drei Lichter oder Signalkörper nach Regel 27 Buchstabe b Ziffern i und ii.

5.
Abschirmungen für Seitenlichter

Die Seitenlichter von Schiffen von 20 und mehr Meter Länge müssen an der Binnenbordseite mit mattschwarz gestrichenen Abschirmungen versehen sein und den Vorschriften des Abschnitts 9 entsprechen. Eine Zweifarbenlaterne mit vertikaler Glühlampenwendel und sehr schmaler Trennung des grünen und des roten Ausstrahlungsbereichs braucht keine Abschirmungen zu haben. Auf Schiffen von weniger als 20 Meter Länge müssen die Seitenlichter an der Binnenbordseite mit mattschwarz gestrichenen Abschirmungen versehen sein, wenn dies zur Erfüllung der Vorschriften des Abschnitts 9 erforderlich ist.

6.
Signalkörper

a)
Signalkörper müssen schwarz sein und folgende Abmessungen haben:

i)
Ein Ball muß einen Durchmesser von mindestens 0,6 Meter haben;

ii)
ein Kegel muß eine Grundfläche mit einem Durchmesser von mindestens 0,6 Meter und eine Höhe wie sein Durchmesser haben;

iii)
ein Zylinder muß einen Durchmesser von mindestens 0,6 Meter und eine doppelt so große Höhe wie sein Durchmesser haben;

iv)
ein Rhombus muß aus zwei Kegeln nach Ziffer ii mit einer gemeinsamen Grundfläche bestehen.

b)
Der senkrechte Abstand zwischen Signalkörpern muß mindestens 1,5 Meter betragen.

c)
Auf einem Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge dürfen Signalkörper geringerer Abmessungen verwendet werden, die dem Größenverhältnis des Fahrzeugs angemessen sind; die Abstände zwischen ihnen dürfen entsprechend verringert werden.

7.
Bestimmung der Lichtfarben

Die Farbart aller Navigationslichter muß den nachfolgenden Normwerten entsprechen, die innerhalb der Grenzen der Bereiche liegen, die für jede Farbe von der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) in der Farbtafel festgelegt worden sind.

Die Grenzen der einzelnen Farbbereiche werden durch die nachstehend aufgeführten Koordinaten der Eckpunkte bestimmt:

i.
Weiß
x 0,525 0,525 0,452 0,310 0,310 0,443
y 0,382 0,440 0,440 0,348 0,283 0,382

ii.
Grün
x 0,028 0,009 0,300 0,203
y 0,385 0,723 0,511 0,356

iii.
Rot
x 0,680 0,660 0,735 0,721
y 0,320 0,320 0,265 0,259

iv.
Gelb
x 0,612 0,618 0,575 0,575
y 0,382 0,382 0,425 0,4066

8.
Lichtstärke

a)
Die Mindestlichtstärke wird durch folgende Gleichung bestimmt:

I = 3.43 x 106 x T x D2 x K-D

Darin bezeichnet

I = die Lichtstärke in Candela unter Betriebsbedingungen,

T = den Schwellenwert der Beleuchtungsstärke mit 2 x 10-7 lx,

D = die Tragweite in Seemeilen,

K = den Sichtwert.

K ist für die vorgeschriebenen Lichter 0,8, entsprechend einer meteorologischen Sichtweite von ungefähr 13 Seemeilen.

b)
Eine Auswahl von Werten, die nach dieser Gleichung berechnet sind, ist in der folgenden Tabelle wiedergegeben:

Tragweite
in Seemeilen
D
Lichtstärke in Candela
K = 0,8
I
1 0,9
2 4,3
312
427
552
694


 
Anmerkung:

Die Höchstlichtstärke der Navigationslichter soll begrenzt sein, um unerwünschte Blendungen zu vermeiden. Dies darf nicht durch eine variable Steuerung der Lichtstärke bewirkt werden.

9.
Waagerechte Lichtverteilung

a)
i) Nach voraus müssen die auf dem Fahrzeug angebrachten Seitenlichter die vorgeschriebenen Mindestlichtstärken haben. Hier müssen die Lichtstärken in einem Bereich zwischen 1 Grad und 3 Grad außerhalb des vorgeschriebenen Ausstrahlungswinkels auf nahezu Null abfallen.

ii)
Für Heck- und Topplichter und für Seitenlichter 22,5 Grad achterlicher als querab müssen die vorgeschriebenen Mindestlichtstärken über einen Horizontbogen bis zu 5 Grad innerhalb des in Regel 21 vorgeschriebenen Ausstrahlungswinkels erhalten bleiben. Ab 5 Grad innerhalb des vorgeschriebenen Ausstrahlungswinkels darf die Lichtstärke um 50 v.H. bis zu den vorgeschriebenen Grenzen abnehmen; sie muß stetig abnehmen und bei höchstens 5 Grad außerhalb des vorgeschriebenen Ausstrahlungswinkels praktisch Null erreichen.

b)
i) Rundumlichter müssen so angebracht sein, daß sie nicht durch Masten, Stengen oder Bauteile innerhalb eines Ausstrahlungswinkels von mehr als 6 Grad verdeckt werden, ausgenommen Ankerlichter nach Regel 30, deren Anbringung in entsprechender Höhe über dem Schiffskörper unmöglich ist.

ii)
Ist die Einhaltung der Ziffer i durch Führen nur eines Rundumlichtes nicht möglich, so sind zwei in geeigneter Weise angebrachte oder abgeschirmte Rundumlichter zu verwenden, so daß sie aus einer Entfernung von einer Seemeile möglichst als ein Licht erscheinen.

10.
Senkrechte Lichtverteilung

a)
Für die senkrechten Ausstrahlungswinkel angebrachter elektrisch betriebener Lichter muß, ausgenommen bei den Lichtern von Segelfahrzeugen in Fahrt, sichergestellt sein, daß

i)
die vorgeschriebene Mindestlichtstärke mindestens im Bereich von 5 Grad über bis 5 Grad unter der Horizontalebene erhalten bleibt;

ii)
mindestens 60 v.H. der vorgeschriebenen Mindestlichtstärke im Bereich von 7,5 Grad über bis 7,5 Grad unter der Horizontalebene erhalten bleiben.

b)
Auf Segelfahrzeugen in Fahrt muß für die senkrechten Ausstrahlungswinkel angebrachter elektrisch betriebener Lichter sichergestellt sein, daß

i)
die vorgeschriebene Mindestlichtstärke mindestens im Bereich von 5 Grad über bis 5 Grad unter der Horizontalebene erhalten bleibt;

ii)
mindestens 50 v.H. der vorgeschriebenen Mindestlichtstärke im Bereich von 25 Grad über bis 25 Grad unter der Horizontalebene erhalten bleiben.

c)
Für nicht elektrisch betriebene Lichter müssen diese Anforderungen soweit wie möglich erfüllt werden.

11.
Lichtstärke nicht elektrisch betriebener Lichter

Nicht elektrisch betriebene Lichter müssen soweit wie möglich die Mindestlichtstärken erreichen, die in der Tabelle in Abschnitt 8 angegeben sind.

12.
Manöverlichter

Ungeachtet der Bestimmungen des Abschnitts 2 Buchstabe f muß das in Regel 34 Buchstabe b beschriebene Manöverlicht über derselben Längsachse wie das Topplicht oder die Topplichter angebracht sein, und zwar, wenn möglich, mindestens 2 Meter senkrecht über dem vorderen Topplicht, jedoch mindestens 2 Meter höher oder niedriger als das hintere Topplicht. Auf einem Fahrzeug mit nur einem Topplicht muß das Manöverlicht, falls vorhanden, dort angebracht sein, wo es am besten gesehen werden kann, jedoch mindestens 2 Meter höher oder niedriger als das Topplicht.

13.
Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge *)

a)
Das Topplicht eines Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs kann in niedrigerer Höhe im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs angebracht werden als unter Abschnitt 2 Buchstabe a Ziffer i vorgeschrieben; allerdings darf der Basiswinkel des gleichschenkligen Dreiecks, das durch die Seitenlichter und das Topplicht gebildet wird, in Vorderansicht nicht weniger als 27 Grad betragen.

b)
Bei Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 50 und mehr Meter Länge kann der in Abschnitt 2 Buchstabe a Ziffer ii vorgeschriebene senkrechte Abstand zwischen Fockmast- und Hauptmastlicht von 4,5 Metern verändert werden, sofern ein solcher Abstand nicht unter dem durch die folgende Formel ermittelten Wert liegt:


y = (a + 17ψ ) C / 1000 + 2

Dabei gilt: y ist die Höhe des Hauptmastlichtes über dem Fockmastlicht in Metern;
a ist die Höhe des Fockmastlichtes über der Wasseroberfläche unter Betriebsbedingungen in Metern;
ψ ist der Trimm unter Betriebsbedingungen in Grad;
C ist der waagerechte Abstand der Topplichter in Metern.


14.
Genehmigung

Die Konstruktion der Lichter und Signalkörper sowie die Anbringung der Lichter an Bord müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde des Staates entsprechen, dessen Flagge das Fahrzeug zu führen berechtigt ist.

---
*)
Es wird auf den Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 1994 und auf den Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 2000 verwiesen.

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Zitierungen von Anlage I KVR

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage I KVR verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVR selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Regel 20 KVR Anwendung
... in diesen Regeln genannten Lichter und Signalkörper müssen den Bestimmungen der Anlage I  ...
Regel 22 KVR Tragweite der Lichter
... in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken haben, so daß folgende Mindesttragweiten erreicht werden:  ...
Regel 34 KVR Manöver- und Warnsignale
... Rundumlicht sein, das mindestens 5 Seemeilen sichtbar ist und den Bestimmungen der Anlage I entspricht. c) Haben Fahrzeuge in einem engen Fahrwasser oder einer Fahrrinne einander ...
Regel 38 KVR Befreiungen
... dieser Regeln. b) Einbau der Lichter mit den Farben nach Abschnitt 7 der Anlage I innerhalb von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln. c) Dauernde ... von weniger als 150 Meter Länge nach den Vorschriften des Abschnitts 3 Buchstabe a der Anlage I. ii) Versetzung der Topplichter auf Fahrzeugen von 150 und mehr Meter Länge nach ... von 150 und mehr Meter Länge nach den Vorschriften des Abschnitts 3 Buchstabe a der Anlage I innerhalb von neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln. e) Versetzung ... e) Versetzung der Topplichter nach den Vorschriften des Abschnitts 2 Buchstabe b der Anlage I innerhalb von neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln. f) Versetzung ... nach den Vorschriften des Abschnitts 2 Buchstabe g und des Abschnitts 3 Buchstabe b der Anlage I innerhalb von neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln. g) ... von der Versetzung der Rundumlichter nach den Vorschriften des Abschnitts 9 Buchstabe b der Anlage I ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
§ 8 SeeSchStrO Allgemeines (vom 28.05.2011)
... Für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen gilt Regel 20 sowie Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln entsprechend. Sichtzeichen, die nach dieser Verordnung und den ... nicht überschreiten, gilt abweichend von Satz 1 1. Anlage I Abschnitt 5 Satz 1 der Kollisionsverhütungsregeln nicht hinsichtlich der Abschirmung der ... verwendet werden, die hinsichtlich der waagerechten Lichtverteilung den Vorschriften der Anlage I Abschnitt 9 der Kollisionsverhütungsregeln oder den in § 9 Abs. 4 genannten Vorschriften ... in § 9 Abs. 4 genannten Vorschriften auch ohne Abschirmung entsprechen, 2. Anlage I Abschnitt 5 Satz 1 und 2 der Kollisionsverhütungsregeln nicht hinsichtlich des mattschwarzen ...
§ 9 SeeSchStrO Verwendung von Positionslaternen und Schallsignalanlagen (vom 05.12.2016)
... Sportboote und Wassermotorräder. (2) Abweichend von Nummer 11 der Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln müssen Positionslaternen elektrisch betrieben sein. ... verwendet werden. (3) Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i der Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln braucht das Topplicht auch dann nur in einer Mindesthöhe ... das Fahrzeug breiter als 6 Meter ist. Abweichend von Nummer 2 Buchstabe i der Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln muß bei Zollfahrzeugen, Fahrzeugen der ... sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz zu sorgen. (5) Abweichend von Anlage I Abschnitt 2 Buchstabe a der Kollisionsverhütungsregeln brauchen Binnenschiffe, die die ...

Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
V. v. 13.06.1977 BGBl. I S. 813; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5188
§ 8b KVR-V Verwendung von Lichtern, Signalkörpern und Schallsignalanlagen
... nur solche verwenden, deren Konstruktion und Anbringung den Anforderungen der Anlage I zu den Kollisionsverhütungsregeln entspricht und die vom Bundesamt für Seeschifffahrt ... und Schallsignalanlagen geführt werden, sofern die Anforderungen der Anlagen I und III der Internationalen Regeln erfüllt sind. Satz 1 gilt nicht für Sportboote im ...


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