Anlage III - Kollisionsverhütungsregeln (KVR)

Anlage zu V. v. 13.06.1977 BGBl. I S. 813; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5188
Geltung ab 15.07.1977; FNA: 9511-20 Verkehrsordnung
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Anlage III Technische Einzelheiten der Schallsignalanlagen


Anlage III wird in 5 Vorschriften zitiert

1.
Pfeifen

a)
Frequenzen und Reichweite

Die Grundfrequenz des Signals muss im Bereich von 70-700 Hz liegen. Die Reichweite eines Pfeifensignals muss aus denjenigen Frequenzen bestimmt werden, welche die Grundfrequenz oder eine oder mehrere höhere Frequenzen einschließen können, die im Bereich von 180-700 Hz (+/- 1 v. H.) für ein Schiff von 20 und mehr Meter Länge oder von 180-2100 Hz (+/- 1 v. H.) für ein Schiff von weniger als 20 Meter Länge liegen und die unter Buchstabe c angegebenen Schalldruckpegel erreichen.

b)
Grenzen der Grundfrequenzen

Um eine große Mannigfaltigkeit von Pfeifenmerkmalen sicherzustellen, muß die Grundfrequenz einer Pfeife zwischen folgenden Grenzen liegen:

i)
70 - 200 Hz für ein Schiff von 200 und mehr Meter Länge;

ii)
130 - 350 Hz für ein Schiff von mindestens 75, aber weniger als 200 Meter Länge;

iii)
250 - 700 Hz für ein Schiff von weniger als 75 Meter Länge.

c)
Intensität und Reichweite des Schallsignals

Eine Pfeife auf einem Schiff muss in Richtung der maximalen Intensität und in 1 Meter Abstand von der Pfeife in mindestens einem Terzband des Frequenzbereichs von 180-700 Hz (+/- 1 v. H.) bei Schiffen von 20 und mehr Meter Länge oder von 180-2100 Hz (+/- 1 v. H.) bei Schiffen von weniger als 20 Meter Länge mindestens einen Schalldruckpegel von dem zugehörigen Zahlenwert der folgenden Tabelle erreichen.

Schiffslänge
in Meter
Terzbandpegel
in 1 Meter
Abstand in dB,
bezogen auf
2 x 10 -5 N/m²
Reichweite
in Seemeilen
200 und mehr 1432
mindestens 75,
aber weniger
als 200
1381,5
mindestens 20,
aber weniger
als 75
1301
weniger als 20 120 1)
115 2)
111 3)
0,5


---
1)
Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des Bereichs von 180-450 Hz liegen.
2)
Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des Bereichs von 400-800 Hz liegen.
3)
Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des Bereichs von 800-2.100 Hz liegen.
---

 
d)
Richteigenschaften

Der Schalldruckpegel einer gerichtet aussendenden Pfeife darf in jeder Richtung der Horizontalebene innerhalb von +- 45 Grad zur Achse nicht mehr als 4 dB unter dem vorgeschriebenen Schalldruckpegel in Achsrichtung liegen. Der Schalldruckpegel in jeder anderen Richtung der Horizontalebene darf nicht mehr als 10 dB unter dem vorgeschriebenen Schalldruckpegel in Achsrichtung liegen, so daß die Reichweite in jeder Richtung mindestens gleich der halben Reichweite in Achsrichtung ist. Der Schalldruckpegel muß in demjenigen Terzband gemessen werden, das die Reichweite bestimmt.

e)
Anordnung der Pfeifen

Wenn eine gerichtet aussendende Pfeife als einzige Pfeife auf einem Schiff verwendet wird, muß sie so angebracht werden, daß ihre höchste Intensität voraus gerichtet ist.

Eine Pfeife muß so hoch wie möglich auf dem Schiff angebracht werden, um die Beeinträchtigung des ausgesandten Schalls durch Hindernisse zu verhindern und die Gefahr von Hörschäden für das Personal auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Schalldruckpegel des eigenen Signals des Schiffes darf an den Beobachtungsstellen 110 dB (A) nicht überschreiten und soll nach Möglichkeit 100 dB (A) nicht überschreiten.

f)
Ausrüstung mit mehr als einer Pfeife

Sind auf einem Schiff Pfeifen in einem Abstand von mehr als 100 Meter angebracht, so ist sicherzustellen, daß sie nicht gleichzeitig tönen können.

g)
Kombinierte Pfeifensysteme

Wenn infolge von Hindernissen das Schallfeld einer einzigen Pfeife oder einer der unter Buchstabe f erwähnten Pfeifen wahrscheinlich eine Zone stark verminderten Signalpegels aufweist, wird ein kombiniertes Pfeifensystem empfohlen, um dieser Verminderung zu begegnen. Im Sinne der Regeln ist ein kombiniertes Pfeifensystem als eine einzige Pfeife anzusehen. Die Pfeifen eines kombinierten Systems sind in einem Abstand von höchstens 100 Meter anzubringen und müssen gleichzeitig zum Tönen gebracht werden können. Die Frequenz jeder einzelnen Pfeife muß sich von den anderen um mindestens 10 Hz unterscheiden.

2.
Glocke oder Gong

a)
Intensität des Signals

Eine Glocke, ein Gong oder eine andere Vorrichtung mit ähnlichen Schalleigenschaften muß in 1 Meter Abstand einen Schalldruckpegel von mindestens 110 dB erzeugen.

b)
Konstruktion

Glocken und Gongs müssen aus korrosionsfestem Material hergestellt werden und einen klaren Ton abgeben. Der Durchmesser des Glockenmundes muss für Schiffe von 20 und mehr Meter Länge mindestens 30 Zentimeter betragen. Wo es möglich ist, soll ein mechanisch angetriebener Glockenklöppel verwendet werden, um eine konstante Kraft sicherzustellen, doch muss in jedem Fall auch Handbetrieb möglich sein. Die Klöppelmasse darf nicht weniger als 3 v. H. der Glockenmasse betragen.

3.
Genehmigung

Die Konstruktion von Schallsignalanlagen, ihre Ausführung und die Anbringung an Bord müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde des Staates entsprechen, dessen Flagge das Fahrzeug zu führen berechtigt ist.

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Zitierungen von Anlage III KVR

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage III KVR verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVR selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Regel 32 KVR Begriffsbestimmungen
... der die vorgeschriebenen Töne gegeben werden können und die den Anforderungen der Anlage III entspricht. b) Der Ausdruck kurzer Ton bezeichnet einen Ton von etwa einer Sekunde ...
Regel 33 KVR Ausrüstung für Schallsignale
... werden kann. Die Pfeife, die Glocke und der Gong müssen den Anforderungen der Anlage III entsprechen. Die Glocke oder der Gong oder beide dürfen durch eine andere Einrichtung mit ...
Regel 38 KVR Befreiungen
... dieser Regeln. g) Vorschriften über Schallsignalanlagen nach Anlage III innerhalb von neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln. h) Dauernde ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Anlage II SeeSchStrO Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
... Für die Ausrüstung zum Geben der Schallsignale von Umschlag- anlagen gilt Anlage III der Kollisionsverhütungsregeln sinngemäß. [image:1998I3261_6.gif|Zeichen ...

Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
V. v. 13.06.1977 BGBl. I S. 813; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5188
§ 8b KVR-V Verwendung von Lichtern, Signalkörpern und Schallsignalanlagen
... verwenden, deren Konstruktion, Ausführung und Anbringung den Anforderungen der Anlage III zu den Kollisionsverhütungsregeln entspricht und die vom Bundesamt für Seeschifffahrt ... und Schallsignalanlagen geführt werden, sofern die Anforderungen der Anlagen I und III der Internationalen Regeln erfüllt sind. Satz 1 gilt nicht für Sportboote im Sinne des ...


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