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Änderung Regel 41 KVR vom 17.12.2021

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Regel 41 KVR a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2021 geltenden Fassung
Regel 41 KVR n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5188
 

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Regel 41 (neu)


(Text neue Fassung)

Regel 41 Überprüfung der Einhaltung


vorherige Änderung

 


a) Jede Vertragspartei unterliegt regelmäßigen Audits, welche die Organisation nach Maßgabe der Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und Durchführung dieses Übereinkommens zu überprüfen.

b) Der Generalsekretär der Organisation ist für die verwaltungsmäßige Durchführung des Auditsystems auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien** verantwortlich.

c) Jede Vertragspartei ist verantwortlich für die Erleichterung der Durchführung des Audits und die Umsetzung eines Maßnahmenprogramms zum Umgang mit den Auditergebnissen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien**.

d) Das Audit jeder Vertragspartei

(i) erfolgt auf der Grundlage eines Gesamtzeitplans, der von dem Generalsekretär der Organisation erstellt wird, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien** und

(ii) wird in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien** durchgeführt.


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** Framework and Procedures for the IMO Member State Audit Scheme, adopted by the Organization by resolution A.1067(28).