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Änderung Anlage IV KVR vom 01.12.2009

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Anlage IV KVR a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2009 geltenden Fassung
Anlage IV KVR n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.03.2009 BGBl. I S. 647
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage IV Notzeichen


1. Die folgenden Signale, die zusammen oder einzeln verwendet oder gezeigt werden, bedeuten Not und die Notwendigkeit der Hilfe:

a) Kanonenschüsse oder andere Knallsignale in Zwischenräumen von ungefähr einer Minute;

b) anhaltendes Ertönen eines Nebelsignalgeräts;

c) Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen einzeln in kurzen Zwischenräumen;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

d) das durch Telegraphiefunk oder eine andere Signalart gegebene Morsesignal ...---... (SOS);

(Text neue Fassung)

d) das durch eine beliebige Signalart gegebene Morsesignal ...---... (SOS);

e) das Sprechfunksignal aus dem gesprochenen Wort 'Mayday';

f) das Notzeichen NC des Internationalen Signalbuchs;

g) ein Signal aus einer viereckigen Flagge, darüber oder darunter ein Ball oder etwas, das einem Ball ähnlich sieht;

h) Flammensignale auf dem Fahrzeug, z.B. brennende Teertonnen, Öltonnen oder dergleichen;

i) eine rote Fallschirm-Leuchtrakete oder eine rote Handfackel;

j) ein Rauchsignal mit orangefarbenem Rauch;

k) langsames und wiederholtes Heben und Senken der nach beiden Seiten ausgestreckten Arme;

vorherige Änderung nächste Änderung

l) das Telegraphiefunk-Alarmzeichen;

m) das Sprechfunk-Alarmzeichen;



l) ein Notalarm über das Digitale Selektivrufsystem (DSC), der ausgesandt wird auf:

a) UKW-Kanal 70 oder

b) den GW-/KW-Frequenzen 2187,5 kHz, 8414,5 kHz, 4207,5 kHz, 6312 kHz, 12577 kHz oder 16804,5 kHz;

m) ein Notalarm Schiff-Land, der über die Inmarsat-Anlage des Schiffes oder eine Schiffs-Erdfunkstelle eines anderen mobilen Satellitendienstanbieters übermittelt wird;

n) von einer Seenotfunkboje ausgestrahlte Funksignale;

o) zugelassene Signale, die über Funksysteme einschließlich Radartransponder auf Überlebensfahrzeugen übermittelt werden.

2. Die oben genannten Signale dürfen nur verwendet oder gezeigt werden, wenn Not und die Notwendigkeit der Hilfe vorliegen; die Verwendung von Signalen, die mit diesen Signalen verwechselt werden können, ist verboten.

vorherige Änderung

3. Auf die betreffenden Abschnitte des Internationalen Signalbuchs, des Handbuchs für Suche und Rettung und auf folgende Signale wird hingewiesen:



3. Auf die betreffenden Abschnitte des Internationalen Signalbuchs, des Internationalen Handbuchs für die luftgestützte und maritime Suche und Rettung, Band III, und auf folgende Signale wird hingewiesen:

a) ein Stück orangefarbenes Segeltuch mit einem schwarzen Quadrat oder Kreis oder mit einem anderen entsprechenden Zeichen (zur Erkennung aus der Luft);

b) ein Seewasserfärber.



 

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