Die Regeln dieses Abschnitts gelten bei allen Sichtverhältnissen.
Jedes Fahrzeug muß jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch jedes andere verfügbare Mittel, das den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht, gehörigen Ausguck halten, der einen vollständigen Überblick über die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes gibt.
Jedes Fahrzeug muß jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren, so daß es geeignete und wirksame Maßnahmen treffen kann, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, und innerhalb einer Entfernung zum Stehen gebracht werden kann, die den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht.
Zur Bestimmung der sicheren Geschwindigkeit müssen unter anderem folgende Umstände berücksichtigt werden:
- a)
- Von allen Fahrzeugen:
- i)
- die Sichtverhältnisse;
- ii)
- die Verkehrsdichte einschließlich Ansammlungen von Fischerei- oder sonstigen Fahrzeugen;
- iii)
- die Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs unter besonderer Berücksichtigung der Stoppstrecke und der Dreheigenschaften unter den gegebenen Bedingungen;
- iv)
- bei Nacht eine Hintergrundhelligkeit, z.B. durch Lichter an Land oder eine Rückstrahlung der eigenen Lichter;
- v)
- die Wind-, Seegangs- und Strömungsverhältnisse sowie die Nähe von Schiffahrtsgefahren;
- vi)
- der Tiefgang im Verhältnis zur vorhandenen Wassertiefe.
- b)
- Zusätzlich von Fahrzeugen mit betriebsfähigem Radar:
- i)
- die Eigenschaften, die Wirksamkeit und die Leistungsgrenzen der Radaranlagen;
- ii)
- jede Einschränkung, die sich aus dem eingeschalteten Entfernungsbereich des Radars ergibt;
- iii)
- der Einfluß von Seegang, Wetter und anderen Störquellen auf die Radaranzeige;
- iv)
- die Möglichkeit, daß kleine Fahrzeuge, Eis und andere schwimmende Gegenstände durch Radar nicht innerhalb einer ausreichenden Entfernung geortet werden;
- v)
- die Anzahl, die Lage und die Bewegung der vom Radar georteten Fahrzeuge;
- vi)
- die genauere Feststellung der Sichtweite, die der Gebrauch des Radars durch Entfernungsmessung in der Nähe von Fahrzeugen oder anderen Gegenständen ermöglicht.
Die Regeln dieses Abschnitts gelten für Fahrzeuge, die einander in Sicht haben.
Wenn die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge einander so kreuzen, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; wenn die Umstände es zulassen, muß es vermeiden, den Bug des anderen Fahrzeugs zu kreuzen.
Jedes ausweichpflichtige Fahrzeug muß möglichst frühzeitig und durchgreifend handeln, um sich gut klar zu halten.
Sofern in den Regeln 9, 10 und 13 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt folgendes:
- a)
- Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muß ausweichen
- i)
- einem manövrierunfähigen Fahrzeug;
- ii)
- einem manövrierbehinderten Fahrzeug;
- iii)
- einem fischenden Fahrzeug;
- iv)
- einem Segelfahrzeug.
- b)
- Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß ausweichen
- i)
- einem manövrierunfähigen Fahrzeug;
- ii)
- einem manövrierbehinderten Fahrzeug;
- iii)
- einem fischenden Fahrzeug.
- c)
- Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt muß, soweit möglich, ausweichen
- i)
- einem manövrierunfähigen Fahrzeug;
- ii)
- einem manövrierbehinderten Fahrzeug.
- d)
- i) Jedes Fahrzeug mit Ausnahme eines manövrierunfähigen oder manövrierbehinderten muß, sofern die Umstände es zulassen, vermeiden, die sichere Durchfahrt eines Tiefgang behinderten Fahrzeugs zu behindern, das Signale nach Regel 28 zeigt.
- ii)
- Ein Tiefgang behindertes Fahrzeug muß unter Berücksichtigung seines besonderen Zustands mit besonderer Vorsicht navigieren.
- e)
- Ein Wasserflugzeug auf dem Wasser muß sich in der Regel von allen Fahrzeugen gut klar halten und vermeiden, deren Manöver zu behindern. Sobald jedoch die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß es die Regeln dieses Teiles befolgen.
- f)
- i) Ein Bodeneffektfahrzeug muss sich bei Start, Landung und oberflächennahem Flug von allen Fahrzeugen gut klar halten und vermeiden, deren Manöver zu behindern;
- ii)
- ein Bodeneffektfahrzeug, das auf der Wasseroberfläche betrieben wird, muss die Regeln dieses Teiles für Maschinenfahrzeuge erfüllen.