Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage
I angegebenen Lichtstärken haben, so daß folgende Mindesttragweiten erreicht werden:
- a)
- Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Metern Länge
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- Topplicht, 6 Seemeilen;
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- Seitenlicht, 3 Seemeilen;
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- Hecklicht, 3 Seemeilen;
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- Schlepplicht, 3 Seemeilen;
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- weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 3 Seemeilen.
- b)
- Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger als 50 Meter Länge
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- Topplicht, 5 Seemeilen; auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Länge, 3 Seemeilen;
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- Seitenlicht, 2 Seemeilen;
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- Hecklicht, 2 Seemeilen;
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- Schlepplicht, 2 Seemeilen;
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- weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.
- c)
- Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge
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- Topplicht, 2 Seemeilen;
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- Seitenlicht, 1 Seemeile;
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- Hecklicht, 2 Seemeilen;
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- Schlepplicht, 2 Seemeilen;
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- weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.
- d)
- Auf schwer erkennbaren, teilweise getauchten Fahrzeugen oder Gegenständen, die geschleppt werden,
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- weißes Rundumlicht, 3 Seemeilen.
Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug darf zusätzlich zu den in Regel 23 für Maschinenfahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern drei rote Rundumlichter senkrecht übereinander oder einen Zylinder dort führen, wo sie am besten gesehen werden können.
Kann ein Wasserflugzeug oder ein Bodeneffektfahrzeug keine Lichter oder Signalkörper führen, deren Eigenschaften oder Anordnung den Regeln dieses Teils entsprechen, so muss es Lichter und Signalkörper führen, deren Eigenschaften und Anordnung diesen so weit wie möglich vergleichbar sind.