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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.12.2010 aufgehoben

§ 1 - Zweite Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung (2. FuttMVerwVerbV k.a.Abk.)

V. v. 16.07.2001 BGBl. I S. 1656; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1832
Geltung ab 24.07.2001; FNA: 7825-2-2 Futtermittel
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§ 1 Verwertungsverbot



Tierkörper und Teile von Tierkörpern verendeter oder nicht zum Zwecke der Gewinnung von Lebensmitteln getöteter Tiere dürfen nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Tiere, die zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, verwendet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Totgeburten und ungeborene Tiere. Satz 1 gilt nicht für Fische, die zum Zwecke der Gewinnung von Futtermitteln gefangen worden sind.

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Zitierungen von § 1 Zweite Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 2. FuttMVerwVerbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FuttMVerwVerbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 2. FuttMVerwVerbV Straftaten
... Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Tierkörper oder einen Teil eines ...