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Synopse aller Änderungen der ArGV am 01.07.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2013 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ArGV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ArGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
ArGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Arbeitserlaubnis
§ 2 Arbeitsberechtigung
§ 3 Wartezeit
§ 4 Räumlicher Geltungsbereich und Geltungsdauer der Arbeitsgenehmigung
§ 5 Verhältnis zum aufenthaltsrechtlichen Status
§ 6 Versagungsgründe
§ 7 Widerruf
§ 8 Erlöschen
§ 9 Arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung
§ 10 Arbeitserlaubnisersatz
§ 11 Zuständigkeit
§ 12 Form
§ 12a Erweiterung der Europäischen Union
§ 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige
§ 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12d (aufgehoben)
§ 12e Saisonarbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien
(Text neue Fassung)

§ 12d Haushaltshilfen
§ 12e Saisonbeschäftigungen
§ 12f Schaustellergehilfen
§ 12g Fertighausmonteure
§ 12h Werkverträge

§ 13 Assoziierungsabkommen EWG-Türkei
§ 14 Übergangsvorschriften
§ 15 Inkrafttreten

§ 12a Erweiterung der Europäischen Union


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Staatsangehörige der Staaten, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Europäischen Union beigetreten sind, wird eine Arbeitsberechtigung erteilt, sofern sie für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren. 2 Dies gilt nicht für solche Staatsangehörige nach Satz 1, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Bundesgebiet entsandt sind.



(1) 1 Staatsangehörige der Staaten, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) oder dem Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586) der Europäischen Union beigetreten sind, wird eine Arbeitsberechtigung erteilt, sofern sie für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren. 2 Dies gilt nicht für solche Staatsangehörige nach Satz 1, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Bundesgebiet entsandt sind.

(2) 1 Haben Staatsangehörige nach Absatz 1 Familienangehörige, wird diesen eine Arbeitsberechtigung erteilt, wenn sie mit dem Arbeitnehmer einen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet haben. 2 Familienangehörige sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben oder denen der Staatsangehörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt.

(3) Eine nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Arbeitsberechtigung erlischt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder eine erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG erlischt oder aufgehoben wird.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12d (aufgehoben)




§ 12d Haushaltshilfen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Die Arbeitserlaubnis-EU kann Staatsangehörigen nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für eine versicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung für hauswirtschaftliche Arbeiten und notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden sind. 2 Innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Beschäftigung kann die Arbeitserlaubnis-EU zum Wechsel des Arbeitgebers erteilt werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12e Saisonarbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien




§ 12e Saisonbeschäftigungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien für eine Saisonbeschäftigung nach § 18 der Beschäftigungsverordnung.



1 Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Personen für eine Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich bis zu insgesamt sechs Monaten im Kalenderjahr. 2 Der Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf acht Monate im Kalenderjahr begrenzt. 3 Satz 2 gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12f (neu)




§ 12f Schaustellergehilfen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe kann Staatsangehörigen nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitserlaubnis-EU für bis zu insgesamt neun Monate im Kalenderjahr erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12g (neu)




§ 12g Fertighausmonteure


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Die Arbeitserlaubnis-EU kann ohne Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes Personen erteilt werden, die von einem Fertighaushersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für bis zu insgesamt neun Monate im Kalenderjahr in das Inland entsandt werden, um bestellte, von ihrem Arbeitgeber im Ausland hergestellte Fertig- und Ausbauhäuser sowie Fertig- und Ausbauhallen aufzustellen und zu montieren. 2 Satz 1 gilt auch für die im Zusammenhang mit der Montage notwendigen Installationsarbeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12h (neu)




§ 12h Werkverträge


vorherige Änderung

 


1 Die Arbeitserlaubnis-EU kann zu Beschäftigungen im Rahmen der mit der Republik Bulgarien, mit der Republik Rumänien und der Republik Kroatien bestehenden Werkvertragsarbeitnehmerabkommen erteilt werden, soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrages Übergangsregelungen zur Dienstleistungsfreiheit anzuwenden sind. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU durch die Bundesagentur für Arbeit an Beschäftigte der Bauwirtschaft im Rahmen von Werkverträgen im Verhältnis zu den beschäftigten gewerblichen Personen des im Inland ansässigen Unternehmens zahlenmäßig beschränken. 3 Dabei ist darauf zu achten, dass auch kleine und mittelständische im Inland ansässige Unternehmen angemessen berücksichtigt werden.