(1) Die Arbeitserlaubnis kann nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erteilt werden
- 1.
- für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb oder
- 2.
- ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit und ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrieb.
(2) Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt werden, wenn
- 1.
- die Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde oder
- 2.
- der Ausländer nach einem Jahr rechtmäßiger Beschäftigung die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber fortsetzt.
Die Höchstgrenzen für die Geltungsdauer von Arbeitserlaubnissen nach der
Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893) oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bleiben unberührt.