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Änderung § 12b ArGV vom 01.01.2009

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§ 12b ArGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 12b ArGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2210
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige


vorherige Änderung

 


Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird Fachkräften mit einem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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