Änderung § 6 ArGV vom 26.11.2011

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§ 6 ArGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
§ 6 ArGV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 12 Abs. 7 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Versagungsgründe


(1) Die Arbeitserlaubnis ist zu versagen, wenn

1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist,

2. der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.

(2) Die Arbeitsgenehmigung kann versagt werden, wenn

(Text alte Fassung)

1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 3 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, gegen § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat,

(Text neue Fassung)

1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 3 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, gegen §§ 10, 10a oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat,

2. der Arbeitnehmer eine widerrufene oder erloschene Arbeitsgenehmigung trotz Aufforderung nicht der Agentur für Arbeit zurückgibt oder

3. wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorliegen.






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