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Synopse aller Änderungen der ArGV am 01.07.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2013 durch Artikel 6 des KroatienEUBeitrG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ArGV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ArGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
ArGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1555, 2013 II 680

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Arbeitserlaubnis
§ 2 Arbeitsberechtigung
§ 3 Wartezeit
§ 4 Räumlicher Geltungsbereich und Geltungsdauer der Arbeitsgenehmigung
§ 5 Verhältnis zum aufenthaltsrechtlichen Status
§ 6 Versagungsgründe
§ 7 Widerruf
§ 8 Erlöschen
§ 9 Arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung
§ 10 Arbeitserlaubnisersatz
§ 11 Zuständigkeit
§ 12 Form
§ 12a Erweiterung der Europäischen Union
§ 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige
§ 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten
§ 12d Haushaltshilfen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12e Saisonarbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien
(Text neue Fassung)

§ 12e Saisonbeschäftigungen
§ 12f Schaustellergehilfen
§ 12g Fertighausmonteure
§ 12h Werkverträge
§ 13 Assoziierungsabkommen EWG-Türkei
§ 14 Übergangsvorschriften
§ 15 Inkrafttreten

§ 12a Erweiterung der Europäischen Union


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Staatsangehörige der Staaten, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Europäischen Union beigetreten sind, wird eine Arbeitsberechtigung erteilt, sofern sie für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren. 2 Dies gilt nicht für solche Staatsangehörige nach Satz 1, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Bundesgebiet entsandt sind.



(1) 1 Staatsangehörige der Staaten, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) oder dem Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586) der Europäischen Union beigetreten sind, wird eine Arbeitsberechtigung erteilt, sofern sie für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren. 2 Dies gilt nicht für solche Staatsangehörige nach Satz 1, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Bundesgebiet entsandt sind.

(2) 1 Haben Staatsangehörige nach Absatz 1 Familienangehörige, wird diesen eine Arbeitsberechtigung erteilt, wenn sie mit dem Arbeitnehmer einen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet haben. 2 Familienangehörige sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben oder denen der Staatsangehörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt.

(3) Eine nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Arbeitsberechtigung erlischt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder eine erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG erlischt oder aufgehoben wird.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2015) 
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§ 12e Saisonarbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien




§ 12e Saisonbeschäftigungen


vorherige Änderung

Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien für eine Saisonbeschäftigung nach § 18 der Beschäftigungsverordnung.



1 Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Personen für eine Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich bis zu insgesamt sechs Monaten im Kalenderjahr. 2 Der Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf acht Monate im Kalenderjahr begrenzt. 3 Satz 2 gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus.