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§ 5 - Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (MeistPrAnfV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.2000 BGBl. I S. 1078; aufgehoben durch § 8 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2149
Geltung ab 01.11.2000; FNA: 7110-5-2 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils IV



(1) Durch die Prüfung in Teil IV hat der Prüfling seine berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nachzuweisen und dass er die zur ordnungsgemäßen Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) erforderliche Kompetenz zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung besitzt.

(2) Die Prüfung in Teil IV besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbezogene Aufgaben in jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder zu bearbeiten:

1.
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Ausbildungsvoraussetzungen auf der Grundlage betrieblicher, berufsbezogener und rechtlicher Bestimmungen zu prüfen und zu bewerten sowie die Ausbildung, auch unter Berücksichtigung außerbetrieblicher Ausbildungszeiten, zu planen. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Kompetenzen verknüpft werden:

a)
Vorteile und Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen,

b)
betrieblichen Ausbildungsbedarf auf der Grundlage rechtlicher, tarifvertraglicher und betrieblicher Rahmenbedingungen planen sowie hierzu Entscheidungen vorbereiten und treffen,

c)
Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darstellen,

d)
Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen und Auswahl begründen,

e)
Eignung des Betriebes für die Ausbildung in angestrebten Ausbildungsberufen prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung von Ausbildung im Verbund, überbetrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung,

f)
Möglichkeiten des Einsatzes von berufsausbildungsvorbereitenden Maßnahmen prüfen und bewerten,

g)
innerbetriebliche Aufgabenverteilung für die Ausbildung unter Berücksichtigung von Funktionen und Qualifikationen der an der Ausbildung Mitwirkenden koordinieren;

2.
Ausbildung vorbereiten und Einstellung von Auszubildenden durchführen

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Ausbildungsvorbereitung wahrzunehmen, Auswahlkriterien für Einstellungen festzulegen sowie Einstellungsverfahren durchzuführen, auch unter Berücksichtigung betrieblicher Arbeits- und Geschäftsprozesse sowie rechtlicher Aspekte. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Kompetenzen verknüpft werden:

a)
auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,

b)
Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung darstellen und begründen,

c)
Kooperationsbedarf ermitteln und inhaltliche sowie organisatorische Abstimmung mit Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, durchführen,

d)
Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit anwenden,

e)
Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und abschließen sowie die Eintragung bei der zuständigen Stelle veranlassen,

f)
Möglichkeiten prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können;

3.
Ausbildung durchführen

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Lernprozesse handlungsorientiert zu planen und zu kontrollieren sowie selbständiges Lernen zu fördern. Dabei sind berufstypische Arbeits- und Geschäftsprozesse sowie Einsatzmöglichkeiten und Lernvoraussetzungen der Auszubildenden zu berücksichtigen. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Kompetenzen verknüpft werden:

a)
lernförderliche Bedingungen und motivierende Lernkultur schaffen, Rückmeldungen geben und empfangen,

b)
Probezeit organisieren, gestalten und bewerten,

c)
aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben entwickeln und gestalten,

d)
Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auswählen und situationsspezifisch einsetzen,

e)
Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung unterstützen, ausbildungsunterstützende Hilfen einsetzen und Möglichkeiten zur Verlängerung der Ausbildungszeit prüfen,

f)
für Auszubildende zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere Zusatzqualifikationen, prüfen und vorschlagen; Möglichkeiten der Verkürzung der Ausbildungsdauer und der vorzeitigen Zulassung zur Abschluss- oder Gesellenprüfung prüfen,

g)
soziale und persönliche Entwicklungen von Auszubildenden fördern; Probleme und Konflikte rechtzeitig erkennen und auf Lösungen hinwirken,

h)
Lernen und Arbeiten im Team entwickeln,

i)
Leistungen von Auszubildenden feststellen und bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auswerten, Beurteilungsgespräche führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf ziehen,

j)
interkulturelle Kompetenzen im Betrieb fördern;

4.
Ausbildung abschließen

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen und Perspektiven von weiteren Lern- und Qualifizierungswegen aufzuzeigen. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Kompetenzen verknüpft werden:

a)
Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorbereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss führen,

b)
für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle Sorge tragen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinweisen,

c)
schriftliche Zeugnisse auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen erstellen,

d)
Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten informieren und beraten.

(4) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus

1.
einer Präsentation oder einer praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und

2.
einem Fachgespräch.

Für die Präsentation oder die praktische Durchführung wählt der Prüfling eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.





 

Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
vom 10.12.2009 BGBl. I S. 3858

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MeistPrAnfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MeistPrAnfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MeistPrAnfV Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
... Für die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV gelten die §§ 4 und 5 dieser ...
§ 5a MeistPrAnfV Prüfungsdauer und Bestehen des Teils IV (vom 01.01.2010)
... zu gewichten. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist in einem der in § 5 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings durch eine ...
§ 6 MeistPrAnfV Übergangsvorschriften (vom 01.01.2010)
... bis zum 31. Dezember 2009 begonnen wurden, ist für den Teil IV der Meisterprüfung § 5 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung ... 2010, ist auf Verlangen des Prüflings für den Teil IV der Meisterprüfung § 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) ... Meisterprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach § 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ablegen. (3) Bei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 10.12.2009 BGBl. I S. 3858
Artikel 1 2. MeistPrAnfVÄndV
... (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils IV ... wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils IV (1) Durch die Prüfung in Teil IV hat der ... Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern." 2. Nach § 5 wird folgender neuer § 5a eingefügt: „§ 5a Prüfungsdauer und ... zu gewichten. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist in einem der in § 5 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings durch eine ... bis zum 31. Dezember 2009 begonnen wurden, ist für den Teil IV der Meisterprüfung § 5 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung ... 2010, ist auf Verlangen des Prüflings für den Teil IV der Meisterprüfung § 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) ... Meisterprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach § 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ablegen. (3) Bei ...