Änderung § 6 Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 01.01.2010

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2009 BGBl. I S. 3858
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Die bis zum 31. August 2004 begonnenen Prüfungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 28. Februar 2005 sind auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. August 2004 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. August 2006 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. August 2004 geltenden Vorschriften ablegen.

(Text neue Fassung)

(1) Für Prüfungsverfahren, die bis zum 31. Dezember 2009 begonnen wurden, ist für den Teil IV der Meisterprüfung § 5 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. September 2010, ist auf Verlangen des Prüflings für den Teil IV der Meisterprüfung § 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2011 zu einer Wiederholungsprüfung für den Teil IV der Meisterprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach § 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ablegen.

(3) Bei Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem 1. April 1998 erlassen worden sind, gelten die Meisterprüfungsarbeit und die Arbeitsprobe als Prüfungsbereiche im Sinne dieser Verordnung.



 



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