Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 10.12.2009 BGBl. I S. 3858
Artikel 1 2. MeistPrAnfVÄndV ... praktischen Teils der Prüfung mit jeweils mindestens 50 Punkten." 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Übergangsvorschriften (1) ... 50 Punkten." 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Übergangsvorschriften (1) Für Prüfungsverfahren, die bis zum 31. ...
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