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§ 10 - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 10 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 8, 10 und 12 KWG (Änderung der Rechtsform oder Firma, Verlust, Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, Errichtung, Verlegung oder Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat, Einstellung des Ge



Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 8, 10 und 12 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

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Zitierungen von § 10 AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 AnzV Anzeige nach § 10 Abs. 4a Satz 4 KWG 1) (Nicht realisierte Reserven)