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§ 14 - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 14 Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG (mittelbare Beteiligungen)



(1) Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten. Die Sammelanzeigen sollen unter Verwendung des Vordrucks "Anzeige nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG" (Anlage 7) eingereicht werden. Werden für die Sammelanzeigen eigene Vordrucke, bei zahlreichen gleichartigen mittelbaren Beteiligungen auch als Listen, verwendet, sind diese nach Inhalt und Struktur an dem Vordruck gemäß Anlage 7 auszurichten.

(2) Mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG sind Anteile am Kapital oder an Stimmrechten in Höhe von mindestens 10 vom Hundert, vermittelt auf jeder Stufe durch

1.
ein Tochterunternehmen (§ 1 Abs. 7 KWG) oder

2.
eine Beteiligung in Höhe von jeweils 20 vom Hundert oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte des zwischengeschalteten Unternehmens.

Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechte sind den mittelbar beteiligten Unternehmen jeweils in vollem Umfang zuzurechnen.

(3) Im Rahmen der Anzeige nach Absatz 1 sind nur die mittelbaren Beteiligungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 aufzuführen. Ein Institut hat auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts oder der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank eine Aufstellung auch der mittelbaren Beteiligungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 einzureichen.

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