(1) Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (
§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die
§§ 6 bis 26 entsprechend.
(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist (
§ 14 Abs. 5 des Gesetzes).
(3) 1Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte gilt als Listenvertreterin oder Listenvertreter. 2Die Gewerkschaft kann hierfür eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer des Betriebs, die oder der Mitglied der Gewerkschaft ist, benennen.
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539