1Der Wahlvorstand wird in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt (
§ 17a Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes).
2Er besteht aus drei Mitgliedern (
§ 17a Nr. 2 des Gesetzes).
3Für die Wahl der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands gilt Satz 1 entsprechend.
Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
V. v. 22.02.2002 BGBl. I S. 946; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
§ 6 WahlO Post (vom 15.10.2021) ... finden. 18. Die Vorschriften über das vereinfachte Wahlverfahren (§§ 28 bis 37 Wahlordnung), das stets in gemeinsamer Wahl erfolgt (§ 26 Nr. 3 Satz 2 ... hierüber bis zur Wahl des Wahlvorstands erfolgen kann. b) Dem Wahlvorstand nach § 29 Satz 1 der Wahlordnung muss in Betrieben mit Beamten eine Beamtin oder ein Beamter angehören (§ 26 Nr. 6 ...