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§ 38 - Wahlordnung (WO)

V. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3494; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Geltung ab 15.12.2001; FNA: 801-7-1-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 38 Wahlvorstand, Wahlvorbereitung



1Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 5 über den Wahlvorstand, die Wählerliste, das Wahlausschreiben und die Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit entsprechend. 2Dem Wahlvorstand muss mindestens eine nach § 8 des Gesetzes wählbare Person angehören.

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Zitierungen von § 38 WO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 WO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 WO Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren (vom 15.10.2021)
... der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen ist. § 38 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn in einem Betrieb ...