1Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Vorschriften der
§§ 1 bis 5 über den Wahlvorstand, die Wählerliste, das Wahlausschreiben und die Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit entsprechend.
2Dem Wahlvorstand muss mindestens eine nach
§ 8 des Gesetzes wählbare Person angehören.