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Änderung Artikel 8 GleichberG vom 25.04.2006

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Artikel 8 GleichberG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
Artikel 8 GleichberG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 127 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 8 Übergangs- und Schlußvorschriften


I. Übergangsvorschriften

1. Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander, insbesondere die gegenseitige Unterhaltspflicht, bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, auch wenn die Ehe vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden ist.

2. Hat die Frau vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Vermögen ganz oder teilweise der Verwaltung des Mannes überlassen, so bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Ehegatten, die sich aus der Überlassung ergeben, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes.

3. Haben die Ehegatten am 31. März 1953 im Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes gelebt, so gelten, soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Vorschriften über den Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Jeder Ehegatte kann bis zum 30. Juni 1958 dem Amtsgericht gegenüber erklären, daß für die Ehe Gütertrennung gelten solle; § 1411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes gilt entsprechend. Die Erklärung ist dem Amtsgericht gegenüber abzugeben, in dessen Bezirk der Mann seinen Wohnsitz hat; hat der Mann im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Die Erklärung muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden. Das Amtsgericht hat die Erklärung dem anderen Ehegatten nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung bekanntzumachen. Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Auf Ersuchen des Amtsgerichts wird, wenn einer der Ehegatten dies beantragt, in das Güterrechtsregister eingetragen, daß die Ehegatten in Gütertrennung leben.

4.
Haben die Ehegatten die Ehe zwischen dem 1. April 1953 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen, so gelten die Vorschriften der Nummer 3; haben die Ehegatten die Ehe erst nach der Verkündung dieses Gesetzes geschlossen, so gilt Nummer 3 Abs. 2 nicht.

(Text neue Fassung)

4. Haben die Ehegatten die Ehe zwischen dem 1. April 1953 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen, so gelten die Vorschriften der Nummer 3.

5. Leben die Ehegatten zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Güterstand der Gütertrennung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so gilt die Gütertrennung dieses Gesetzes. Die Vorschriften der Nummern 3 und 4 bleiben unberührt.

Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn die Gütertrennung eingetreten ist, weil

a) eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Frau die Ehe ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters geschlossen hat,

b) die Verwaltung und Nutznießung des Mannes geendet hat, weil über sein Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, oder

c) die Verwaltung und Nutznießung des Mannes geendet hat, weil der Mann für tot erklärt oder der Zeitpunkt seines Todes nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist und er zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch gelebt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Vorschriften der Nummer 3 Abs. 2 sind anzuwenden.



 
6. Leben die Ehegatten zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im vertraglichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Gütergemeinschaft; haben die Ehegatten die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nicht ausgeschlossen, so gilt diese als vereinbart.

Haben die Ehegatten die allgemeine Gütergemeinschaft vor dem 1. April 1953 vereinbart, so wird das Gesamtgut weiterhin vom Mann verwaltet; haben sie die Gütergemeinschaft später vereinbart, so bleibt die Vereinbarung der Ehegatten über die Verwaltung des Gesamtgutes maßgebend.

7. Leben die Ehegatten zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im vertraglichen Güterstand der Errungenschafts- oder Fahrnisgemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so bleiben, soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, die Vorschriften maßgebend, die vor dem 1. April 1953 für diese Güterstände gegolten haben.

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8. Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem ehelichen Kind bestimmt sich von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach dessen Vorschriften, auch wenn das Kind vorher geboren ist.

Hat das Vormundschaftsgericht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes während der Dauer oder nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe eine Anordnung getroffen, welche die Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes betrifft, so bleibt diese Anordnung bestehen. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch eine abweichende Regelung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes treffen, wenn es dies im Interesse des Kindes für angezeigt hält.

9. Hat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Erblasser oder ein Dritter gemäß § 1638 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt, daß der Vater das dem Kind zugewendete Vermögen nicht verwalten soll, so bleibt auch die Mutter von der Verwaltung ausgeschlossen, es sei denn, daß nach dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers oder des Dritten etwas anderes anzunehmen ist.

10. Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Kind von einer Frau an Kindes Statt angenommen worden, die infolge ihrer Verheiratung einen anderen Namen führt (§ 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so kann auf Antrag der Frau das Vormundschaftsgericht bestimmen, daß das Kind den Namen erhält, den die Frau zur Zeit der Bestätigung des Annahmevertrages geführt hat und noch führt.

Die Bestimmung ist nur zulässig, wenn der Ehemann oder der frühere Ehemann der Frau und das Kind, falls es das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, einwilligen; § 1748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Willigt der Mann nicht ein oder ist er verstorben oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, eine Erklärung abzugeben, so kann dem Antrag nur stattgegeben werden, wenn das Kind das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wenn vom Standpunkt des Ehemannes, des früheren Ehemannes oder seiner Familie keine wichtigen Gründe gegen den Antrag sprechen.

Die Verfügung, durch die dem Antrag stattgegeben wird, wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Ist der Mann verstorben, so steht die Beschwerde seinen Eltern zu. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.

Erhält die Frau nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe auf Grund der eherechtlichen Vorschriften ihren Familiennamen wieder, so erstreckt sich die Namensänderung auf das Kind, das den Ehenamen der Frau erhalten hat; dies gilt nicht, wenn das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.




8. bis 10. (aufgehoben)

11. Die Nummern 3, 4, 6 und 7 gelten im Saarland mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 31. März 1953 der 31. Dezember 1956 und an die Stelle des 1. April 1953 der 1. Januar 1957 tritt.


II. Schlußvorschriften

1. u. 2. (aufgehoben)

3. Wo auf die Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften.

Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.

4. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1958 in Kraft; Artikel 8 I. Nr. 3 Abs. 2 sowie Artikel 8 I. Nr. 4 und 5, soweit hierin auf Nr. 3 Abs. 2 verwiesen ist, treten jedoch am Tage nach der Verkündung in Kraft.

vorherige Änderung

5. Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels 8 II. Nr. 1 nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.