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§ 3 - Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)

Artikel 1 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3235; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 643-1 Sonstiges
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§ 3 Aufsicht



(1) Die Bundesanstalt untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) 1Soweit die Bundesanstalt Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums erledigt, übt dieses die Rechtsaufsicht aus. 2Anordnungen mit wesentlichen finanziellen oder organisatorischen Auswirkungen auf die Bundesanstalt ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.



 
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Frühere Fassungen von § 3 BImAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2507

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 BImAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BImAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BImAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
A. v. 10.03.2015 BGBl. I S. 295
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
Artikel 1 BBauMoG Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
... und ökologische Ziele des Bundes zu unterstützen." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Rechts- und ...