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Änderung § 1 BImAG vom 01.01.2023

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§ 1 BImAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1 BImAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung, Zweck, Sitz


(Text alte Fassung)

(1) 1 Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2005 errichtet. 2 Sie trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Immobilienaufgaben' (BImA). 3 Die Bundesanstalt nimmt die ihr vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen sowie sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. 4 Hierzu gehört insbesondere die Verwaltung von Liegenschaften, die von Dienststellen der Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben genutzt werden (Dienstliegenschaften). 5 Die Bundesanstalt hat das Ziel, eine einheitliche Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen und nicht betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräußern. 6 Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2005 errichtet. 2 Sie trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Immobilienaufgaben' (BImA). 3 Die Bundesanstalt nimmt die ihr vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen sowie sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. 4 Hierzu gehören insbesondere die Verwaltung von Liegenschaften, die von Dienststellen der Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben genutzt werden (Dienstliegenschaften), sowie die zivilen Bauangelegenheiten des Bundes insbesondere auf den Dienstliegenschaften; die gesetzlich festgelegte Zuständigkeit des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung für die Durchführung von Bauaufgaben bleibt unberührt. 5 Die Bundesanstalt hat das Ziel, eine einheitliche Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung des in § 15 des Bundes-Klimaschutzgesetzes festgelegten Ziels der klimaneutralen Bundesverwaltung bis 2030 sowie der Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude bei der energetischen Sanierung vorzunehmen und nicht betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräußern.

(1a)
Die Bundesanstalt hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz auch bau-, wohnungs-, stadtentwicklungspolitische und ökologische Ziele des Bundes zu unterstützen.

(2) 1 Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn. 2 Sie hat das Recht, Außenstellen als Haupt- oder Nebenstellen einzurichten.