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Synopse aller Änderungen des BImAG am 15.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juni 2021 durch Artikel 11 des BPersVGNG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BImAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BImAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
BImAG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung, Zweck, Sitz
§ 2 Aufgaben, Vermögen, Zielsetzung
§ 3 Aufsicht
§ 4 Organe, Satzung
§ 5 Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder
§ 6 Finanzierung
§ 7 Wirtschaftsplan
§ 8 Buchung, Jahresabschluss
§ 9 Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes
§ 10 Anwendung des Haushaltsrechts
§ 11 Beamtinnen und Beamte
§ 12 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende
§ 13 Auflösung von Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung
§ 14 Überleitung von Verfahren
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Übergangsregelung Personalvertretung
§ 16 Übergangsregelung Schwerbehindertenvertretung
§ 17 Übergangsregelung Gleichstellungsbeauftragte
(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)
§ 16 (aufgehoben)
§ 17 (aufgehoben)
§ 18 Überleitung von Beschäftigten
§ 19 Verteilung der Versorgungslasten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Übergangsregelung Personalvertretung




§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die erstmaligen Wahlen zur Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz in der Bundesanstalt finden innerhalb von fünf Monaten nach deren Errichtung statt.

(2) Bis zur Konstituierung der nach Absatz 1 zu wählenden Personalvertretung nimmt deren Aufgaben ein Übergangspersonalrat wahr. Diesem können nur Beschäftigte angehören, die nach § 18 auf die Bundesanstalt übergeleitet werden. Er setzt sich zusammen aus den bisherigen Mitgliedern des Hauptpersonalrates. Hinzu kommen je ein bisheriges Mitglied der Bezirkspersonalräte der Oberfinanzdirektionen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bundesvermögensabteilung verfügten, sowie je ein bisheriges Mitglied der Personalräte Bund oder des Gesamtpersonalrates der ehemaligen Bundesvermögensabteilungen. Mitglied ist jeweils der Vorsitzende, ersatzweise ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied der jeweiligen Personalvertretung. Kommt nach Satz 4 mehr als ein ehemaliger Mandatsträger in Betracht, so findet § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend Anwendung. Der Vorsitzende des Hauptpersonalrates beim Bundesministerium der Finanzen beruft die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet diese, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstandes bestellt hat.

(3) Der Übergangspersonalrat bestellt den Wahlvorstand für die erstmaligen Wahlen nach Absatz 1.

(4) Die am 31. Dezember 2004 bestehenden Dienstvereinbarungen für den Bereich der Bundesvermögensverwaltung gelten bis zu einer Neuregelung für die Bundesanstalt fort, längstens aber für die Dauer von 18 Monaten.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Übergangsregelung Schwerbehindertenvertretung




§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die erstmaligen Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch finden in der Bundesanstalt spätestens fünf Monate nach deren Errichtung statt.

(2) Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nimmt bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Übergangsschwerbehindertenvertretung wahr. Dieser können nur Beschäftigte angehören, die nach § 18 auf die Bundesanstalt übergeleitet werden. Aus der Mitte der ehemaligen Bezirksvertrauenspersonen und örtlichen Vertrauenspersonen werden eine Person, die den Vorsitz ausübt, sowie zwei Vertretungspersonen mit jeweils einfacher Mehrheit bestimmt.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Übergangsschwerbehindertenvertretung bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die erstmaligen Wahlen nach Absatz 1.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Übergangsregelung Gleichstellungsbeauftragte




§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt nach den Regelungen der Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes. Die Bestellung muss danach innerhalb von vier Monaten nach Errichtung der Bundesanstalt abgeschlossen sein.

(2) Die für die Bundesvermögensverwaltung bestellten Gleichstellungsbeauftragten bestimmen zeitnah nach der Errichtung der Bundesanstalt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der nach § 18 auf die Bundesanstalt übergeleiteten ehemaligen Gleichstellungsbeauftragten aus jedem der ehemaligen neun Bereiche der Oberfinanzdirektionen mit Bundesvermögensabteilung eine Gleichstellungsbeauftragte. Diese und die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Finanzen nehmen bis zur Neuwahl das Übergangsmandat wahr. Sie entscheiden mit einfacher Mehrheit. Soweit im Bereich der Oberfinanzdirektionen mit Bundesvermögensabteilung keine Gleichstellungsbeauftragte auf die Bundesanstalt übergeleitet wird, nimmt die am Tag vor der Gründung der Bundesanstalt zuständige Gleichstellungsbeauftragte das Übergangsmandat wahr.