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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.05.2011 aufgehoben

§ 1 - Verordnung zur Strahlenschutzvorsorge bei radioaktiv kontaminierten Luftfahrzeugen (Luftfahrzeuge-EilV)

V. v. 19.03.2011 BAnz. Nr. 45 S. 1084;
Geltung ab 23.03.2011 bis 23.05.2011; FNA: 2129-16-7 Umweltschutz

§ 1



Der Kontaminationswert für eine Oberflächenkontamination an Luftfahrzeugen beträgt 1 Kilobecquerel je Quadratzentimeter. Dieser Wert entspricht einer Gamma-Ortsdosisleistung von 5 Mikrosievert je Stunde in einem Abstand von einem Meter von der Oberfläche des Luftfahrzeugs.