(1) Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben nach Anlage 1 schriftlich festzulegen.
(2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann
- 1.
- von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können,
- 2.
- von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person oder
- 3.
- vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes
wahrgenommen werden. Nimmt der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich.
(3) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes muß im Unternehmen oder Betrieb und auf Verlangen auch der zuständigen Überwachungsbehörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekanntgeben.
(4) Die zuständige Überwachungsbehörde kann anordnen, daß Unternehmer oder Inhaber von Betrieben, die von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nach §
1b befreit sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, wenn im Unternehmen oder Betrieb wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften verstoßen wurde, deren Einhaltung nach dem
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften dem Unternehmer oder Inhaber des Betriebes obliegt.
(5) Die zuständige Überwachungsbehörde kann die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere die Abberufung des bestellten Gefahrgutbeauftragten und die Bestellung eines anderen Gefahrgutbeauftragten verlangen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen.
§ 7a GbV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.08.2010) ... Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht ... oder deren Aufgaben nicht festlegt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 4 oder 5 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 1c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit ...
V. v. 13.11.1990 BGBl. I S. 2490; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 07.03.2013 BGBl. I S. 466