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§ 1c - Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)

neugefasst durch B. v. 26.03.1998 BGBl. I S. 648; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
Geltung ab 01.10.1991; FNA: 9241-23-16 Güterbeförderung
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§ 1c Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten



(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern. Der Gefahrgutbeauftragte muß die den Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes entsprechenden Aufgaben nach Anlage 1 beachten. Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.

(2) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen.



 

Zitierungen von § 1c GbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1c GbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1a GbV Begriffsbestimmungen
... Personen oder die Unternehmer oder die Inhaber eines Betriebes selbst, die Aufgaben nach § 1c wahrzunehmen haben und Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises nach § 2 sind;  ...
§ 7 GbV Pflichten der Unternehmer oder Inhaber von Betrieben
... Güter Stellung nehmen kann, f) alle Aufgaben, die ihm nach § 1c Abs. 1 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann; 2. ...
§ 7a GbV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.08.2010)
... vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 4 oder 5 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 1c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4 Satz 1 der Anlage 1 einen Jahresbericht nicht oder nicht ... Anlage 1 einen Jahresbericht nicht oder nicht rechtzeitig erstellt, 4. entgegen § 1c Abs. 1 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,  ...
§ 7c GbV Geltung für öffentliche Rechtsträger
... in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gelten § 1 Abs. 1 bis 3 und die §§ 1a bis 7 sinngemäß. Sie können für ihren Aufgabenbereich eigene Schulungen ...
Anlage 1 GbV (zu § 1c Abs. 1) Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten