(1) Die Schulungen können in Form mündlicher oder schriftlicher Lehrgänge oder in einer Kombination aus mündlicher und schriftlicher Form durchgeführt werden.
(2) Die Grundlehrgänge umfassen einen allgemeinen Teil und einen oder mehrere besondere Teile, in denen die jeweils erforderlichen Kenntnisse für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr vermittelt werden.
(3) Die in den Grundlehrgängen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus den Anlagen
1 und
5. (4) (weggefallen)
(5) Die Grundlehrgänge können im besonderen Teil beschränkt werden, wenn für den vorgesehenen Teilnehmerkreis nur Kenntnisse aus einer Klasse der Gefahrgutvorschriften, z. B. radioaktive Stoffe (Klasse 7), maßgebend sind.
V. v. 01.12.1998 BGBl. I S. 3514; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
§ 3 POGb Grundsätze für alle Prüfungen (vom 08.11.2006) ... sein muß, enthalten. (3) Beim Erstellen der Fragen sind die Anlage 5 zu § 3 Abs. 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sowie für den Straßen-, Eisenbahn-, ... nach Absatz 1 sind inhaltlich einzuschränken, wenn der Grundlehrgang nach § 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung im besonderen Teil ...