Für Bund, Länder und Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für Truppen oder Truppenteile, die sich aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gelten §
1 Abs. 1 bis 3 und die §§
1a bis 7 sinngemäß. Sie können für ihren Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen.