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Änderung § 7a GbV vom 14.08.2010

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§ 7a GbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2010 geltenden Fassung
§ 7a GbV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
(Textabschnitt unverändert)

§ 7a Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt oder deren Aufgaben nicht festlegt,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 4 oder 5 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 1c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4 Satz 1 der Anlage 1 einen Jahresbericht nicht oder nicht rechtzeitig erstellt,

4. entgegen § 1c Abs. 1 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

5. entgegen § 1d Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß ein Unfallbericht unverzüglich erstellt wird,

6. entgegen § 1d Abs. 3 Satz 2 der Überwachungsbehörde einen Unfallbericht nicht zuleitet,

7. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, daß der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines dort genannten Schulungsnachweises ist,

8. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß der Jahresbericht und der Unfallbericht mindestens fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde vorgelegt werden oder

9. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß Beauftragte und sonstige verantwortliche Personen im Besitz einer dort genannten Schulungsbescheinigung sind.