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Änderung § 5 GbV vom 08.11.2006

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§ 5 GbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 GbV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 481 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Prüfungen


(1) Am Ende der Grundlehrgänge hat der Schulungsteilnehmer eine Prüfung abzulegen.

(Text alte Fassung)

(2) Der Schulungsteilnehmer hat in der Prüfung nachzuweisen, daß er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind. Näheres regelt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch eine Prüfungsordnung, die mit Zustimmung des Bundesrates als Rechtsverordnung erlassen wird.

(Text neue Fassung)

(2) Der Schulungsteilnehmer hat in der Prüfung nachzuweisen, daß er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind. Näheres regelt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch eine Prüfungsordnung, die mit Zustimmung des Bundesrates als Rechtsverordnung erlassen wird.

(3) Die Prüfungen werden von den Industrie- und Handelskammern schriftlich durchgeführt.

(4) Die Prüfungsaufgaben sind der Prüfungsordnung nach Absatz 2 zu entnehmen. Sie können unterschiedliche Schwierigkeitsgrade umfassen.

(5) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 50 Prozent der in der Prüfungsordnung festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wurde. Die Prüfung nach Absatz 1 darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden.

(6) Eine Prüfung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Schulungsnachweises ist nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Satz 1 durchzuführen. Die Höchstpunktzahl ist in diesem Fall um die Hälfte zu reduzieren. Die Prüfung darf mehrmals wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises.

(7) (weggefallen)

(8) Prüfungen bei Schulungen nach § 2 Abs. 2 Satz 6 werden als Prüfungen im Sinne der Absätze 1 und 6 für den Verkehrsträger Luft anerkannt, wenn zusätzlich ein gültiger Nachweis über eine bestandene Prüfung nach Absatz 1 oder Absatz 6, die einen allgemeinen Prüfungsteil zum Gegenstand hatte, vorgelegt wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, darf die Industrie- und Handelskammer den Schulungsnachweis nach Anlage 3 für den Verkehrsträger Luft erteilen.