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Änderung § 1 AnlBV vom 12.04.2008

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§ 1 AnlBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 1 AnlBV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 19.10.2021 BGBl. I S. 4717
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Schiffe, die aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres kommend die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland anlaufen oder aus diesen auslaufen, haben zur Verhütung, Entdeckung, Überwachung und Verringerung von Verschmutzungen der Meeresumwelt durch Schiffe sowie zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs und zur Verhütung von Unfällen die in der Anlage genannten Bedingungen für das An- und Auslaufen einzuhalten.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Anlage nach ihrer Verkündung mindestens einmal jährlich in deutscher Sprache und einer englischen Übersetzung in den "Nachrichten für Seefahrer" bekannt zu machen.

(Text neue Fassung)

(1) Schiffe, die aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres kommend die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland anlaufen, aus diesen auslaufen oder in diesen verkehren, haben zur Verhütung, Entdeckung, Überwachung und Verringerung von Verschmutzungen der Meeresumwelt durch Schiffe sowie zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs und zur Verhütung von Unfällen die in der Anlage genannten Bedingungen für das An- und Auslaufen einzuhalten.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Anlage nach ihrer Verkündung mindestens einmal jährlich in deutscher Sprache und einer englischen Übersetzung in den 'Nachrichten für Seefahrer' bekannt zu machen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht

1. für Schiffe, die zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt sind und nicht Handelszwecken dienen, insbesondere Dienstschiffe und Forschungsschiffe, sowie Schiffe im Lotsenversetzdienst,

vorherige Änderung

2. mit Ausnahme der Nummern 2.6 und 8 der Anlage für Kriegsschiffe anderer Staaten und sonstige staatliche Schiffe, die nicht zu Handelszwecken eingesetzt werden,

3. für Traditionsschiffe, deren Rumpflänge 45 Meter nicht übersteigt, mit Ausnahme der Nummer 2.7 der Anlage,

4. für Sportfahrzeuge, die für nicht mehr als zwölf Personen zugelassen sind und deren Rumpflänge 45 Meter nicht übersteigt,

5. hinsichtlich Nummer 2.7 der Anlage für Fischereifahrzeuge, deren Rumpflänge 45 Meter nicht
übersteigt.

(4) Diese Verordnung gilt ebenfalls nicht für Bunker von weniger als 5.000 Tonnen, Bordvorräte und Schiffsausrüstungen.



2. mit Ausnahme der Nummern 3.1 und 8 der Anlage für Kriegsschiffe anderer Staaten und sonstige staatliche Schiffe, die nicht zu Handelszwecken eingesetzt werden,

3. für Traditionsschiffe, deren Rumpflänge 45 Meter nicht übersteigt,

4. für Sportfahrzeuge, die für nicht mehr als zwölf Personen zugelassen sind und deren Rumpflänge 45 Meter nicht übersteigt.

(4) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Bunker auf Schiffen unter 1.000 BRZ, Bordvorräte und Schiffsausrüstung.