§ 3 AnlBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2007 geltenden Fassung | § 3 AnlBV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 57 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Text alte Fassung) § 3 (neu) | (Text neue Fassung)§ 3 Ordnungswidrigkeiten |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1 oder 2.2.2 der Anlage eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. |