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Änderung § 3 AnlBV vom 21.08.2014

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§ 3 AnlBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2014 geltenden Fassung
§ 3 AnlBV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1 oder 2.2.2 der Anlage eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(Text alte Fassung)

(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.1 Satz 1 der Anlage einen Hafen anläuft,

2. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.1 Satz 2 der Anlage die dort vorgeschriebene Umstellung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

3. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.2 Satz 1 der Anlage die dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

4. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.2 Satz 2 der Anlage eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig nachmeldet.

(2)
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und Absatz 1a wird auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen.