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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin (SchuhfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 11.05.1998 BGBl. I S. 909; aufgehoben durch § 18 V. v. 28.02.2017 BGBl. I S. 309
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-257 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens zehn Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und dokumentieren sowie in insgesamt höchstens zwei Stunden eine Planungsaufgabe bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstück:

Anfertigen eines Paares Schuhe, einschließlich vollständigen Auszeichnens der Lederhaut, Stanzen unter Beachtung rationeller Einteilung und der Qualitätskriterien, Vorrichten und Steppen der Schaftteile, Einsteppen von Futter, Montieren der Schuhe sowie Ausführen von Abschlußarbeiten;

2.
als Planungsaufgabe:

Skizzieren und Bezeichnen eines Schuhmodells entsprechend der Arbeitsaufgabe, Erstellen eines Arbeitsablaufplans sowie Anfertigen einer Leistenkopie.

Bei der Anfertigung des Prüfungsstücks sowie bei der Durchführung der Planungsaufgabe sollen Maßnahmen zum Sichern des Qualitätsstandards, der Arbeitssicherheit sowie Informations- und Kommunikationstechniken einbezogen werden. Die Anfertigung des Prüfungsstücks wird an Hand praxisorientierter Unterlagen dokumentiert.

Durch die Anfertigung des Prüfungsstücks und die Durchführung der Planungsaufgabe soll der Prüfling belegen, daß er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und fertigungsgerecht umsetzen sowie Dokumentationen anfertigen kann.

Die Arbeitsaufgabe soll mit 80 vom Hundert und die Planungsaufgabe mit 20 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schuhtechnik, Gestaltung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schuhtechnik sowie Gestaltung und Konstruktion sind insbesondere durch Verknüpfung technologischer, funktionaler und gestalterischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Schuhtechnik:

a)
Herstellung, Eigenschaften und Einsatzgebiete der Werk- und Hilfsstoffe sowie technologische, gestalterische und wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen Herstellung und Einsatz,

b)
Aufbau, Wirkungsweise, Funktionen und Bedienung von Produktionsmaschinen,

c)
Verfahren zur Schuhherstellung unter Berücksichtigung von Grundsätzen und Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes,

d)
Maßnahmen zur Endbearbeitung sowie zum Sichern von Qualitätsstandards;

2.
im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion:

a)
Zeichnen und Konstruieren von Schuhteilen unter Berücksichtigung von Schuhschnitten und Schuhtypen,

b)
Anfertigen eines Schuhentwurfs mit Sohle und Absatz in perspektivischer Darstellung;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Schuhtechnik 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion 90 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Schuhtechnik 50 vom Hundert,

2.
Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion 30 vom Hundert,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in dem Prüfungsstück oder der Planungsaufgabe oder in einem der drei Prüfungsbereiche mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchuhfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuhfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchuhfAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin
V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 262
Artikel 1 1. SchuhfAusbVÄndV
... § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin vom 11. Mai ...