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Änderung § 8a Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin vom 01.08.2011

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§ 8a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2011 geltenden Fassung
§ 8a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 262
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a Fortsetzung der Berufsausbildung


vorherige Änderung

 


Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Schuhfertiger oder zur Schuhfertigerin um zwei Jahre verkürzt werden.


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