(1) Die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - mit den wehrtechnischen Fachgebieten
- 1.
- Kraftfahr- und Gerätewesen,
- 2.
- Luft- und Raumfahrtwesen,
- 3.
- Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,
- 4.
- Informationstechnik und Elektronik,
- 5.
- Elektrotechnik und Elektroenergiewesen und
- 6.
- Waffen- und Munitionswesen
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- Baureferendarin/Baureferendar im Vorbereitungsdienst,
- 2.
- Baurätin zur Anstellung (z. A.)/Baurat zur Anstellung (z. A.) in der Probezeit bis zur Anstellung,
- 3.
- Baurätin/Baurat im Eingangsamt,
- 4.
- Bauoberrätin/Bauoberrat im ersten Beförderungsamt,
- 5.
- Baudirektorin/Baudirektor im zweiten Beförderungsamt und
- 6.
- Leitende Baudirektorin/Leitender Baudirektor im dritten Beförderungsamt.
Die Beförderungsämter der Bundesbesoldungsordnung B ergeben sich aus dem
Bundesbesoldungsgesetz.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.