(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Baureferendarinnen und Bewerber zu Baureferendaren ernannt.
(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung. Während der Ausbildung an der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.