Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 11 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1051; aufgehoben durch § 37 V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
|

§ 11 Ausbildungsakte



Für die Baureferendarinnen und Baureferendare sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise und Bewertungen, die häusliche Prüfungsarbeit sowie eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses aufzunehmen sind.

Anzeige


 

Zitierungen von § 11 LAP-htDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LAP-htDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-htDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LAP-htDBWVV Ausbildungsaufstieg
... nicht bestandene Teilprüfung; diese ist vollständig zu wiederholen. Die §§ 9 bis 21 und 24 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 gelten ...