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§ 19 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1051; aufgehoben durch § 37 V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
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§ 19 Praktische Ausbildung



(1) Im Ausbildungsabschnitt "Praktische Ausbildung" sollen die Baureferendarinnen und Baureferendare im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, im Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik sowie bei Dienststellen in den diesen Ämtern jeweils nachgeordneten Bereichen und im Bundesministerium der Verteidigung die in ihrem Fachgebiet erworbenen Kenntnisse in der Praxis anwenden und sie um die wehrtechnischen sowie wirtschaftlichen Komponenten ergänzen. Das in den Lehrgängen erworbene Wissen soll in der Praxis vertieft werden. Außerdem dient die praktische Ausbildung im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung dem Erwerb praktischer Kenntnisse in Vertrags- und Haushaltsangelegenheiten. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.

(2) Die praktische Ausbildung wird im Bedarfsfall auch bei Industriebetrieben, Dienststellen anderer Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland oder des Auslands oder bei militärischen Verbänden und Dienststellen durchgeführt.

(3) Durch die Zuweisung praktischer Aufgaben ihres Fachgebiets und ihrer Laufbahn wird erreicht, dass die Baureferendarinnen und Baureferendare frühzeitig selbständig und eigenverantwortlich arbeiten und ihre Urteilsfähigkeit ausbilden.

(4) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Baureferendarinnen und Baureferendaren nicht übertragen werden.

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Zitierungen von § 19 LAP-htDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 LAP-htDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-htDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LAP-htDBWVV Ausbildungsaufstieg
... nicht bestandene Teilprüfung; diese ist vollständig zu wiederholen. Die §§ 9 bis 21 und 24 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 gelten ...