Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren an der Ausbildung sowie an der Großen Staatsprüfung teil. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung erstreckt sich auf die nicht bestandene Teilprüfung; diese ist vollständig zu wiederholen. Die §§
9 bis 21 und
24 bis 38 sowie §
39 Abs. 2 gelten entsprechend.