(1) Der Termin der häuslichen Prüfungsarbeit wird nach Maßgabe des §
29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzt.
(2) Das Oberprüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung fest. Dieser Teil der Großen Staatsprüfung findet am Sitz des Oberprüfungsamtes oder an einem anderen von ihm zu bestimmenden Prüfungsort statt.
(3) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sollen spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.